24.04.2025

Zum 1. Mai 2025 tritt ein neues „EU-Designrecht“ in Kraft, welches einige erhebliche Veränderungen, insbesondere in Bezug auf mögliche Anmeldestrategien, mit sich bringt. Das sind die wichtigsten Änderungen:

  1. Aus dem Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird „Unionsgeschmacksmuster“. Die erwartete Umbenennung des Schutzrechts von „Unionsgeschmacksmuster“ zum wohl einfacher verständlichen Begriff „Design“ wurde auf EU-Ebene doch nicht vollständig umgesetzt.
  2. Der Unionsgeschmacksmusterschutz, nachfolgend „EU-Designschutz“, wird ausgeweitet, um der technologischen Entwicklung gerecht zu werden. Künftig sind dem EU-Designschutz auch Animationen und räumliche Anordnungen, die einen Außenraum oder Innenraum bilden sollen, zugänglich. Animationen oder Zustandsänderungen eines Erzeugnisses können zur Erscheinungsform des EU-Designs beitragen (Artikel 3 Absatz 2 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
  3. Designverletzungen unter Einsatz von 3D-Drucktechnologien können zukünftig leichter verfolgt werden. Bereits das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen das Design für den Zweck aufgezeichnet wird, ein geschütztes Erzeugnis nachzubilden, kann als Designverletzung verfolgt werden (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
  4. Gleichzeitig wird der EU-Designschutz aber auch beschränkt. So sind Handlungen um ein geschütztes Erzeugnis als das des Inhabers zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen zulässig, ebenso wie Handlungen zum Kommentieren, zum Parodieren und zum Kritisieren von geschützten Erzeugnissen (Artikel 20 Buchstabe a UGMV, in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
  5. Um die Vermarktung von durch EU-Designs geschützten Erzeugnissen zu erleichtern und das Bewusstsein sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zu schärfen, können Inhaber von geschützten Designs diese durch das Symbol „D im Kreis“ kennzeichnen (Artikel 26a UGMV in der durch die Änderungsverordnung eingeführten Fassung).
  6. Für eine EU-Designanmeldung wird nur noch dann ein gültiger Anmeldetag vergeben, wenn innerhalb eines Monats nach dem Einreichen der Anmeldeunterlagen die Anmeldegebühr entrichtet wird (Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 38 UDV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
  7. Die Gebührenstruktur der Anmeldegebühren vereinfacht sich. Manche Anmeldestrategien werden günstiger, andere teurer.
    • Die Anmeldegebühr für ein einzelnes Design bleibt im Ergebnis bei EUR 350,00
    • Die zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Design einer Sammelanmeldung wird einheitlich auf EUR 125,00 festgelegt werden, womit die bisherige Gebührenstaffelung ersetzt wird. Bis zum 20. Design wird eine Sammelanmeldung damit im Ergebnis günstiger, aber dem 20. Design wird eine Sammelanmeldung teurer.
    • Wird die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt, so wird für jedes Design zusätzlich zur Anmeldegebühr eine Bekanntmachungsgebühr in Höhe von EUR 40,00 erhoben. Die bisherige Möglichkeit, durch die Beantragung der Aufschiebung der Bekanntmachung Kosten beim Einreichen der Designanmeldung einzusparen, entfällt damit (Artikel 50 Absatz 5 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
    • Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Designs in einer kostengünstigen Sammelanmeldung zusammengefasst werden können, werden gelockert. So müssen mehrere Designs derselben Sammelanmeldung nicht mehr derselben Erzeugnisklasse („Locarno-Klasse“) angehören (Artikel 37 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
    • Teils deutlich steigen die Erneuerungsgebühren, um die Aufrechterhaltung „ausschließlich aktiver, marktrelevanter“ EU-Designs zu fördern. Die Erneuerungsgebühren steigen von EUR 90,00 auf EUR 150,00 für die erste Erneuerung zum sechsten Schutzjahr und von EUR 150,00 auf EUR 700,00 für die vierte Erneuerung zum 21. Schutzjahr.

Fazit:

  • längst überfällige Anpassung an technologischen Fortschritt
  • übersichtlichere Gebührenstruktur, dafür
  • weniger flexibel

 

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