13.03.2025

Alle Welt ist überrascht vom plötzlichen Hype um sogenannte Dubai-Schokolade. Nicht überraschend versuchen derzeit einzelne Marktteilnehmer, die Kennzeichnung „Dubai-Schokolade“ und ähnliche Dubai-Kennzeichnungen zu monopolisieren.

Ist Dubai-Schokolade eine eingetragene Marke?

Dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist zu entnehmen, dass seit August 2024 ca. 63 Markenanmeldungen mit dem Markenbestandteil „Dubai“ für Schokolade eingegangen sind. Einzelne Marken mit zusätzlichen unterscheidungskräftigen Bestandteilen wie „Kikis Dubai Schokolade“ oder „Rasitoglu Dubai Schokolade“ sind zwischenzeitlich erfolgreich eingetragen. Bei Marken ohne einen solchen Zusatzbestandteil wie „Dubai-Schokolade“, „Dubai-Praline“ oder „Dubai-Keks“ stehen die Entscheidungen noch aus.

Ist Dubai-Schokolade eine geographische Herkunftsangabe?

Das sagt zumindest das Landgericht (LG) Köln und erließ eine einstweilige Verfügung gegen der Discounter Aldi Süd. Aldi Süd darf seine „Alyan Dubai Homemade Chocolate“ nicht mehr verkaufen, da sie in der Türkei produziert wird. Der Beschluss liegt der Deutschen Presse Agentur vor (Az. 33 O 544/24).

Ist Dubai-Schokolade am Ende doch nur ein Hinweis auf die Art der Zubereitung?

„Wiener Schnitzel“ und „Kölnisch Wasser“ werden trotz des Hinweises auf die Orte Köln und Wien vom Durchschnittsverbraucher als Gattungsbezeichnungen verstanden. Weiß der angesprochene Verkehr, dass Dubai-Schokolade auf besondere Art zubereitet wird und stets besondere Schokoladenzutaten enthält, nämlich in der Regel Pistaziencreme und Kadayif bzw. Teigfäden?

Das sagt zumindest das LG Frankfurt am Main und wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Discounter Lidl zurück (Az. 2-06 O 18/25). „Dubai“ habe sich mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung gewandelt, heißt es in dem Beschluss. Solange Aufmachung und Präsentation der Verpackung nicht zusätzlich den Eindruck erwecken, dass die Schokolade tatsächlich aus Dubai stammen würde, liegt keine unzulässige Irreführung der Verbraucher vor.

Zwischenfazit:

Gegen die Entscheidung des LG Köln ist bereits Beschwerde eingelegt. Ob auch gegen die Entscheidung des LG Frankfurt Beschwerde eingelegt wird, ist noch offen. Es bleibt spannend.

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