Leistungen
„innovation meets law“
IP-GÖTZ bietet patent- und rechtsanwaltliche Dienste aus einer Hand. Von der Anmeldung eines Schutzrechts bis zur Durchsetzung verfügen wir über fachlich technische und rechtliche Kompetenz und Know-how für den optimalen Schutz Ihrer Innovationen.
Kurze Wege und eine enge Abstimmung von Patent- und Rechtsanwalt bei der Entwicklung von Schutzrechtsstrategien zugeschnitten auf Ihre Bedürfnisse ergeben dabei eine vernünftige Kostenstruktur und damit nicht zuletzt einen Wettbewerbsvorteil für unsere Mandanten.
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Patente
Patente schützen technische Lehren vor Nachahmung. Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents auf eine Erfindung sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Dem Patentschutz nicht zugänglich sind wissenschaftliche Theorien oder mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen (siehe hierzu Geschmackmuster) oder Geschäftsideen.
Computerprogramme sind nach dem Wortlaut des Patentgesetzes dem Patentschutz nicht zugänglich, sondern unterliegen dem Urheberrecht. Patentschutz kann allerdings erteilt werden auf eine technische Erfindung, innerhalb derer eine Software zum
Einsatz kommt.
Wird eine Erfindung zum Patent angemeldet, so prüft das Patentamt, ob die oben genannten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Durchläuft die Anmeldung das Prüfungsverfahren erfolgreich und es wird ein Patent erteilt, so berechtigt es seinen Inhaber zur alleinigen Nutzung der patentierten Erfindung und verbietet Dritten die Herstellung oder den Gebrauch des geschützten Erzeugnisses.
Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt zwanzig Jahre ab Anmeldetag.
Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent ähnliches Schutzrecht auf technische Erfindungen. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Patent: Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich sind Verfahren.
Außerdem unterscheidet sich das Gebrauchsmuster vom Patent dadurch, dass eine amtliche Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe nicht erfolgt. Folglich bietet das Gebrauchsmuster die Möglichkeit, einen schnellen Schutz auf eine Erfindung zu erlangen.
Eine tatsächliche Prüfung auf Neuheit und Erfindungshöhe erfolgt erst im Streitfall – in einem später möglichen Löschungs- oder Verletzungsfall. Das Gebrauchsmuster kann sich dann als „Scheinrecht“ erweisen.
Der Inhaber eines Gebrauchsmusters hat das alleinige Recht zur Nutzung der geschützten Erfindung und kann Dritten deren Herstellung oder den Gebrauch untersagen.
Die maximale Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt zehn Jahre ab Anmeldetag.
Marken
Als Marke bezeichnet man den Namen oder ein Kennzeichen für ein bestimmtes Produkt oder eine Dienstleistung. Alle Zeichen, insbesondere Wörter und Zahlen, aber auch Abbildungen können als Marke eingetragen werden, allerdings müssen sie dafür geeignet sein, sich mit Ihren geschützten Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Nicht eingetragen werden Marken, welchen für die Waren- oder Dienst-leistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Dem Markenschutz ferner nicht zugänglich sind beschreibende Angaben, aber auch Zeichen, die das Publikum über die Art, Beschaffenheit oder Herkunft von Waren- oder Dienstleistungen täuschen.
Wurde eine Marke eingetragen, so kann der Inhaber Dritten die unberechtigte Benutzung identischer oder ähnlicher Marken für identische oder ähnliche Waren- oder Dienstleistungen untersagen.
Die Schutzdauer einer Marke beträgt zunächst zehn Jahre ab Anmeldetag, kann aber beliebig oft verlängert werden.
Geschmacksmuster
Das Design oder die äußere Gestalt eines Erzeugnisses können über das Geschmacksmuster geschützt werden. Unter Erzeugnis wird jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand verstanden, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole oder typografischer Schriftzeichen. Nicht als Erzeugnisse gelten Computerprogramme.
Ein Geschmacksmuster kann geschützt werden, wenn es neu ist und Eigenart hat. Wird ein Muster zur Eintragung ange- meldet, prüft das Amt diese materiellen Voraussetzungen jedoch nicht, eine tatsächliche Prüfung erfolgt erst im Streitfall.
Ein eingetragenes Geschmackmuster gewährt seinem Inhaber das alleinige Recht zu dessen Benutzung. Er kann Dritten die Herstellung oder das Anbieten von Produkten, die das Geschmacks- muster verwenden, untersagen.
Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt maximal fünfundzwanzig Jahre ab Anmeldetag.