Ihre Vorleistungen

Was Sie selbst vorbereiten können

Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen
Markenanmeldungen
Geschmacksmusteranmeldungen
Unterlagen für einen Patent-Einspruch wegen offenkundiger Vorbenutzung

Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen

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In der Regel lassen sich aus Erfindungsinformationen in jedweder Form, beispielsweise auch nur mündlich, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen durch den Patentanwalt ausarbeiten. Zur Aufwands- und Kosteneinsparung sowie zur Förderung der Klarheit wären aber für den Patentanwalt Erfindungsinformationen mit folgender Struktur zweckmäßig:

a) Angabe des nächstliegenden Standes der Technik (der das technische Gebiet, die meisten Merkmale sowie die technischen Effekte mit der Erfindung gemeinsam hat) als Ausgangsbasis für Ihre Erfindung, möglichst mit einer konkreten Fundstelle, z. B. Prospekt über ein älteres Produkt oder eine ältere Patentveröffentlichung.

b) Welches sind die Probleme und Nachteile dieses Standes der Technik?

c) Wie lässt sich anhand dieser Probleme und Nachteile eine positive Erfindungsaufgabe formulieren? Diese sollte sich an den Unterschiedsmerkmalen Ihrer Erfindung gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik orientieren. Mit anderen Worten, die erfinderische Lösung mit ihren Unterschiedsmerkmalen soll gerade die herausgearbeitete Erfindungsaufgabe bzw. die Probleme und Nachteile des nächstliegenden Standes der Technik direkt lösen.

d) Wenn möglich, bereits ein erster Versuch zur abstrakten Formulierung einer prinzipiellen Lösung oder eines groben Erfindungskonzepts der Erfindungsaufgabe durch die wesentlichen Erfindungsmerkmale (eigentlich mehr Aufgabe des Patentanwalts).

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e) Was sind vorteilhafte, aber optionale Merkmale, die für eine möglichst allgemeine Definition der Erfindung nicht unbedingt notwendig sind?
Letztere ergeben bei der Schutzrechtsausarbeitung sogenannte Unteransprüche.

f) Wichtigste Informationsquelle für Patentanwalt: Darstellung eines konkreten, für einen durchschnittlichen Fachmann nacharbeitbaren Ausführungsbeispiels, um bei der gesetzlich vorgeschriebenen, ausreichenden Erfindungsoffenbarung auf der sicheren Seite zu sein. Hierbei sollten je nach Art der Erfindung gegebenenfalls Zeichnungen ins Spiel kommen. Dazu wäre bereits ein erster Entwurf einer Figurenbeschreibung zweckmäßig, die mit Bezugsziffern arbeitet, die auch in den Zeichnungen erscheinen.

g) Person des oder der Anmelder (natürliche Personen, GbR, Firmen-, GmbH-Namen gemäß Handelsregister). Phantasiebezeichnungen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind unzulässig.

 

Markenanmeldungen

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Unter dieser Rubrik finden Sie einige Informationen über die notwendigen Voraussetzungen und Unterlagen für eine Markenanmeldung.

a) Etwaige Recherche-Unterlagen
Vor Anmeldung einer neuen Marke empfehlen wir dringend, eine möglichst umfassende Recherche mit rechtlich kompetenter Auswertung durchführen zu lassen, um das Risiko einer Markenverletzung zu minimieren. Auch können dazu das Markenzeichen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis rechtzeitig abgegrenzt werden.

b) Anmeldung einer Wortmarke
Für die Anmeldung einer Wortmarke benötigen wir regelmäßig folgende Angaben:

  • Das Kennzeichen, welches geschützt werden soll.
  • Angaben darüber, wer Inhaber des Schutzrechts werden soll (Privatperson, Gesellschaft etc.) und die genaue Anschrift.
  • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:
    Jeder Markenanmeldung ist ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen beizulegen, für welche die Marke eingetragen werden soll.
  • Um ein solches Verzeichnis ausarbeiten zu können, benötigen wir regelmäßig von unserem Mandanten Informationen in Form von Produktkatalogen, Auflistungen der Waren und Leistungen, die unter der Marke angeboten werden sollen (Leistungsspektrum), alle verfügbaren sonstigen Informationen, aus denen sich der Bestimmungszweck für die künftige Marke ergibt.
  • Ferner benötigen wir Angaben darüber, ob ein Schutz des Kennzeichens nur für Deutschland oder auch für andere Länder erfolgen soll. Wenn ja, für welche.
    Über die verschiedenen Schutzmöglichkeiten und die Möglichkeiten, den Schutz auch im Nachhinein auf weitere Länder zu erstrecken, beraten wir Sie gerne.

c) Anmeldung einer Wort-Bildmarke

  • Die bereits unter a) aufgeführten Informationen
  • Zusätzlich ist eine exakte Abbildung Ihres Kennzeichens erforderlich. Diese ist in vierfacher Ausführung zusammen mit der Anmeldung beim Markenamt einzureichen. Die Abbildung sollte daher grundsätzlich von guter und kopierfähiger Qualität und nicht größer als ein DIN A 4 Blatt sein.
  • Zu klären ist ferner, ob das Kennzeichen farbig oder in schwarz-weiß eingereicht werden soll. Über die unterschiedlichen Auswirkungen beraten wir Sie gerne.

d) Anmeldung einer dreidimensionalen Marke

  • Die bereits unter a) aufgeführten Informationen
  • Der Anmeldung sind vier übereinstimmende zweidimensionale graphische Wiedergaben der Marke beizufügen.
    Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und für die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.
    Die Fotografien bzw. Zeichnungen der Marke sollten also von hoher Qualität sein.

e) Weitere Marken (Hörmarken etc.)
Zu den notwendigen Unterlagen im Falle von weiteren Markentypen beraten wir Sie gerne.

 

Geschmacksmusteranmeldungen

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Für die Einreichung einer Geschmacksmusteranmeldung benötigen wir folgende Informationen und Unterlagen:

  • Abbildungen des Musters, das geschützt werden soll. Die Abbildungen sollten folgendermaßen beschaffen sein:
    1. Fotografien oder sonstige grafische Darstellungen (z. B. Strichzeichnungen) von verschiedenen Blickwinkeln (vollständige Vorderansicht, Seitenansicht, Rückansicht, wichtige Detailansichten etc.) jeweils vierfach in möglichst guter Qualität.
    2. Die Abbildungen sollten das Muster vor einem einheitlichen und neutralen Hintergrund ohne Beiwerk zeigen.
    3. Um möglichst scharfe Konturen zu erreichen, empfiehlt es sich, dunkle Objekte vor einem hellen Hintergrund abzubilden und umgekehrt.
    4. Die Größe der Abbildungen muss mindestens 4 cm x 4 cm und maximal DIN A4-Format betragen. Zweckmäßig ist in der Regel die Standardgröße ( 9 cm x 13 cm) oder Postkartengröße.
  • Angaben über Inhaber des Schutzrechts (Privatperson, Gesellschaft etc.) und entsprechende Anschrift.
  • Über weitere Möglichkeiten der Schutzausdehnung und auch formale Anforderungen beraten wir Sie gerne im konkreten Einzelfall.
  • Schutzgebiet: Soll sich der Schutz des Geschmacksmusters nur auf Deutschland oder auf weitere Länder erstrecken? Wenn ja, welche Länder?

 

Notwendige Unterlagen für einen Patent-Einspruch wegen offenkundiger Vorbenutzung

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Ein auf offenkundiger Vorbenutzung gestützter Einspruch muß anhand von Unterlagen folgendes detailliert dokumentieren.

a) Gegenstand der Vorbenutzung
Die vorbenutzte Erfindung (Maschine, Vorrichtung, Erzeugnis, Verfahren usw.) ist so detailliert darzustellen, dass ein Fachmann den vorbenutzten Sachverhalt mit den einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs vergleichen kann. Unscharfe und mehrdeutige Fotos mit perspektivischer Ansicht, worin wesentliche technische Details gemäß Patentanspruch nicht erkennbar sind, reichen beispielsweise nicht aus. Nützliche Unterlagen sind meist technische Zeichnungen mit genauen Details, Bedienungshandbücher, Prospekte mit Vermerk des Druckdatums und deutlicher Darstellung der Erfindung bzw. des Patentgegenstands.

b) Ort der Vorbenutzung
Die Ortsangabe soll mit dazu beitragen, die öffentliche Zugänglichkeit der Vorbenutzung zu beweisen. Von einer Angabe des Ortes kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Ort aus der Art der Benutzung von selbst ergibt, wie z. B. dem Vertrieb eines Massenartikels.

c) Zeitpunkt der Vorbenutzung
Der Angabe eines genauen Datums oder des Beginns, der Dauer oder des Endes der Benutzung bedarf es nicht. Bloße allgemeine Zeitangaben wie „seit Jahren“, „lange vor dem Anmeldetag“, „vor dem Prioritätstag“, „bereits seit 1979“ sind aber in der Regel ungenügend. Datumsangaben auf Unterlagen (z. B. Zeichnungen) belegen nur, dass die Unterlage zu diesem Zeitpunkt möglicherweise erstellt worden ist, nicht aber, dass sie auch zu diesem Zeitpunkt öffentlich verbreitet worden ist (worauf es entscheidend ankommt).

d) Art der Vorbenutzung
Es muß angegeben werden, ob es sich um eine Herstellung, Lieferung, Verwendung, Ausstellung, Vorführung, Firmenbesichtigung, Informationsveranstaltung etc. handelt. Dies soll dem Patentamt die Beurteilung ermöglichen, ob die Vorbenutzung der Öffentlichkeit zugänglich war.

e) Person des Vorbenutzers
Sie darf nicht anonym bleiben. Meist ist die Person als Zeuge zu benennen und deren genaue Adresse so anzugeben, dass sie als Zeuge geladen werden kann.

f) Öffentliche Zugänglichkeit
Es müssen konkrete Umstände detailliert dargelegt werden, welche die Möglichkeit (die Möglichkeit reicht schon aus) erkennen lassen, dass ein nicht begrenzter, aber sachverständiger Personenkreis Kenntnis von der vorbenutzten Erfindung erlangen konnte. Eine einzige Handlung, die den Patentgegenstand der Öffentlichkeit zugänglich macht, kann zum Widerruf des Patents bereits ausreichen.

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