Reform Unionsgeschmacksmusterschutz
24.04.2025
Zum 1. Mai 2025 tritt ein neues "EU-Designrecht" in Kraft, welches einige erhebliche Veränderungen, insbesondere in Bezug auf mögliche Anmeldestrategien, mit sich bringt. Das sind die wichtigsten Änderungen:
- Aus dem Begriff "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" wird "Unionsgeschmacksmuster". Die erwartete Umbenennung des Schutzrechts von "Unionsgeschmacksmuster" zum wohl einfacher verständlichen Begriff "Design" wurde auf EU-Ebene doch nicht vollständig umgesetzt.
- Der Unionsgeschmacksmusterschutz, nachfolgend "EU-Designschutz", wird ausgeweitet, um der technologischen Entwicklung gerecht zu werden. Künftig sind dem EU-Designschutz auch Animationen und räumliche Anordnungen, die einen Außenraum oder Innenraum bilden sollen, zugänglich. Animationen oder Zustandsänderungen eines Erzeugnisses können zur Erscheinungsform des EU-Designs beitragen (Artikel 3 Absatz 2 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
- Designverletzungen unter Einsatz von 3D-Drucktechnologien können zukünftig leichter verfolgt werden. Bereits das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen das Design für den Zweck aufgezeichnet wird, ein geschütztes Erzeugnis nachzubilden, kann als Designverletzung verfolgt werden (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
- Gleichzeitig wird der EU-Designschutz aber auch beschränkt. So sind Handlungen um ein geschütztes Erzeugnis als das des Inhabers zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen zulässig, ebenso wie Handlungen zum Kommentieren, zum Parodieren und zum Kritisieren von geschützten Erzeugnissen (Artikel 20 Buchstabe a UGMV, in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
- Um die Vermarktung von durch EU-Designs geschützten Erzeugnissen zu erleichtern und das Bewusstsein sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zu schärfen, können Inhaber von geschützten Designs diese durch das Symbol „D im Kreis“ kennzeichnen (Artikel 26a UGMV in der durch die Änderungsverordnung eingeführten Fassung).
- Für eine EU-Designanmeldung wird nur noch dann ein gültiger Anmeldetag vergeben, wenn innerhalb eines Monats nach dem Einreichen der Anmeldeunterlagen die Anmeldegebühr entrichtet wird (Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 38 UDV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
- Die Gebührenstruktur der Anmeldegebühren vereinfacht sich. Manche Anmeldestrategien werden günstiger, andere teurer.
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- Die Anmeldegebühr für ein einzelnes Design bleibt im Ergebnis bei EUR 350,00
- Die zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Design einer Sammelanmeldung wird einheitlich auf EUR 125,00 festgelegt werden, womit die bisherige Gebührenstaffelung ersetzt wird. Bis zum 20. Design wird eine Sammelanmeldung damit im Ergebnis günstiger, aber dem 20. Design wird eine Sammelanmeldung teurer.
- Wird die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt, so wird für jedes Design zusätzlich zur Anmeldegebühr eine Bekanntmachungsgebühr in Höhe von EUR 40,00 erhoben. Die bisherige Möglichkeit, durch die Beantragung der Aufschiebung der Bekanntmachung Kosten beim Einreichen der Designanmeldung einzusparen, entfällt damit (Artikel 50 Absatz 5 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
- Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Designs in einer kostengünstigen Sammelanmeldung zusammengefasst werden können, werden gelockert. So müssen mehrere Designs derselben Sammelanmeldung nicht mehr derselben Erzeugnisklasse ("Locarno-Klasse") angehören (Artikel 37 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
- Teils deutlich steigen die Erneuerungsgebühren, um die Aufrechterhaltung "ausschließlich aktiver, marktrelevanter" EU-Designs zu fördern. Die Erneuerungsgebühren steigen von EUR 90,00 auf EUR 150,00 für die erste Erneuerung zum sechsten Schutzjahr und von EUR 150,00 auf EUR 700,00 für die vierte Erneuerung zum 21. Schutzjahr.
Fazit:
- längst überfällige Anpassung an technologischen Fortschritt
- übersichtlichere Gebührenstruktur, dafür
- weniger flexibel
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KI-gestützte Erstellung der Niederschrift über mündliche Verhandlungen
17.04.2025
Nachdem das Europäische Patentamt schon jetzt künstliche Intelligenz (KI) unterstützend in Bereichen wie Klassifizierung, Recherche und maschinelle Übersetzung nutzt, soll die KI nun auch für die Erstellung der Niederschrift über mündliche Verhandlungen eingesetzt werden. Zunächst wird der Einsatz von KI in mündlichen Verhandlungen vor Prüfungs- und Einspruchsabteilungen im Rahmen eines Pilotprojekts getestet, welches im Mai startet. Ab 2026 soll die KI dann auch in größerem Umfang eingesetzt werden.
Vorteil des Einsatzes der künstlichen Intelligenz soll sein, Protokolle künftig frühzeitiger und in besserer Qualität an die jeweiligen Parteien übersenden zu können. Hierfür ist es notwendig, den Ton von mündlichen Verhandlungen vollständig aufzuzeichnen. Da die Tonaufzeichnung ausschließlich zur Unterstützung der Erstellung einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung dient, wird diese nach Zustellung an die Parteien gelöscht.
Quelle: EPA-Newsletter
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Validierung europäischer Patente in der Demokratischen Volksrepublik Laos
10.04.2025
Seit dem 1. April 2025 steht europäischen Patentanmeldern eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zur Verfügung, um in der Demokratischen Volksrepublik Laos Patentschutz zu erlangen. Auf Antrag des Anmelders nebst Entrichtung einer Amtsgebühr i.H.v. EUR 180,00 werden europäische Patentanmeldungen, direkte sowie Euro-PCT-Anmeldungen, und europäische Patente in der DVR Laos validiert. Sie haben dort grundsätzlich dieselbe Wirkung wie nationale Patentanmeldungen und Patente. Das Validierungsverfahren beruht ausschließlich auf nationalem Recht und nicht der unmittelbaren Anmeldung des EPÜ.
Die grundlegenden Bestimmungen zum Validierungssystem in der DVR Laos ergeben sich gemäß dem Patentgesetz der DVR Laos aus Abschnitt I bis V der Weisung zur Validierung europäischer Patente in der DVR Laos und der zugehörigen Zusätzlichen Empfehlung und können auf der Homepage des Europäischen Patentamts nachgelesen werden.
Quelle: Amtsblatt des EPA, März 2025
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Was ist Dubai-Schokolade?
13.03.2025
Alle Welt ist überrascht vom plötzlichen Hype um sogenannte Dubai-Schokolade. Nicht überraschend versuchen derzeit einzelne Marktteilnehmer, die Kennzeichnung "Dubai-Schokolade" und ähnliche Dubai-Kennzeichnungen zu monopolisieren.
Ist Dubai-Schokolade eine eingetragene Marke?
Dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist zu entnehmen, dass seit August 2024 ca. 63 Markenanmeldungen mit dem Markenbestandteil "Dubai" für Schokolade eingegangen sind. Einzelne Marken mit zusätzlichen unterscheidungskräftigen Bestandteilen wie "Kikis Dubai Schokolade" oder "Rasitoglu Dubai Schokolade" sind zwischenzeitlich erfolgreich eingetragen. Bei Marken ohne einen solchen Zusatzbestandteil wie "Dubai-Schokolade", "Dubai-Praline" oder "Dubai-Keks" stehen die Entscheidungen noch aus.
Ist Dubai-Schokolade eine geographische Herkunftsangabe?
Das sagt zumindest das Landgericht (LG) Köln und erließ eine einstweilige Verfügung gegen der Discounter Aldi Süd. Aldi Süd darf seine "Alyan Dubai Homemade Chocolate" nicht mehr verkaufen, da sie in der Türkei produziert wird. Der Beschluss liegt der Deutschen Presse Agentur vor (Az. 33 O 544/24).
Ist Dubai-Schokolade am Ende doch nur ein Hinweis auf die Art der Zubereitung?
"Wiener Schnitzel" und "Kölnisch Wasser" werden trotz des Hinweises auf die Orte Köln und Wien vom Durchschnittsverbraucher als Gattungsbezeichnungen verstanden. Weiß der angesprochene Verkehr, dass Dubai-Schokolade auf besondere Art zubereitet wird und stets besondere Schokoladenzutaten enthält, nämlich in der Regel Pistaziencreme und Kadayif bzw. Teigfäden?
Das sagt zumindest das LG Frankfurt am Main und wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Discounter Lidl zurück (Az. 2-06 O 18/25). "Dubai" habe sich mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung gewandelt, heißt es in dem Beschluss. Solange Aufmachung und Präsentation der Verpackung nicht zusätzlich den Eindruck erwecken, dass die Schokolade tatsächlich aus Dubai stammen würde, liegt keine unzulässige Irreführung der Verbraucher vor.
Zwischenfazit:
Gegen die Entscheidung des LG Köln ist bereits Beschwerde eingelegt. Ob auch gegen die Entscheidung des LG Frankfurt Beschwerde eingelegt wird, ist noch offen. Es bleibt spannend.
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Einführung geschlechtergerechte Sprache beim Europäischen Patentamt
13.03.2025
Zum 1. April 2025 führt das Europäische Patentamt die geschlechtergerechte Sprache ein. So wird aus dem „Fachmann“ die „Fachperson“.
Der Verwaltungsrat bekräftigt, dass alle geschlechtsspezifischen Begriffe im EPÜ geschlechtsneutral auszulegen sind und nicht als eine Form von Geschlechterunterschieden oder Geschlechterdiskrimination.
Der Überarbeitung der Ausführungsordnung zum EPÜ lag das Prinzip zugrunde, geschlechtergerechte Sprache einzuführen, soweit dies unter Wahrung der Rechtssicherheit und ohne Beeinträchtigung von Klarheit und Verständlichkeit möglich ist. Angesichts der unterschiedlichen linguistischen und grammatikalischen Charakteristika der drei EPA-Amtssprachen (Deutsch, Englisch und Französisch) war dies auch bei der Nutzerkonsultation ein wesentlicher Gesichtspunkt.
Quelle: Amtsblatt Februar 2025
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Warnung vor irreführenden Zahlungsaufforderungen
08.01.2025
Das Europäische Patentamt warnt vor irreführenden Anpreisungen und Zahlungsaufforderungen von Unternehmen, die angeblich europäische Patent registrieren.
Quelle: Amtsblatt des EPA, Ausgabe 12_2024
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Europäische Patente: Rechtsvorschrift zur Umsetzung der EU-Sanktionen gegen Russland
08.01.2025
Infolge des 14. Sanktionspakets der Europäischen Union gegen Russland, beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation, die Ausführungsordnung zum EPÜ zu ändern. Die Änderungen ermöglichen es den EU-Mitgliedstaaten, die Sanktionen in Bezug auf geistiges Eigentum auch in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt umzusetzen.
Dies hat zur Folge, dass russische Anmelder, welche von den Sanktionen betroffen sind, über den drohenden Rechtsverlust ihrer europäischen Patentanmeldung informiert werden, da die Benennung von EU-Mitgliedstaaten als zurückgenommen gilt. Unberührt von dieser Änderung bleiben jedoch EPÜ-Vertragsstaaten, die kein Mitgliedstaat der EU sind.
Die Änderungen der Ausführungsordnung sind am 16.12.2024 in Kraft getreten und gelten für folgende ab dem 25.06.2024 eingereichte Anmeldungen:
- europäische Patentanmeldungen
- Eintritte in die europäische Phase aus einer PCT-Anmeldung
- europäische Teilanmeldungen
Mit diesem Beschluss des Verwaltungsrats sind alle notwendigen rechtlichen Änderungen abgeschlossen, um dem 14. Sanktionspaket der EU sowohl in Verfahren zu europäischen Patenten als auch in Einheitspatentverfahren vor dem EPA Wirkung zu verleihen.
Quelle: Europäische Patente: Rechtsvorschrift zur Umsetzung der EU-Sanktionen gegen Russland
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Zwischenentscheidung der Technischen Beschwerdekammer
18.12.2024
Nach einer Zwischenentscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 24. Juni 2024 - T 439/22 werden zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung der Großen Beschwerdekammer spannende Grundsatzfragen zur Auslegung von Patentansprüchen bei der Beurteilung der Patentierbarkeit vorgelegt.
Zum Hintergrund:
In Artikel 69 (1) EPÜ heißt es zum Schutzbereich eines europäischen Patents:
„Der Schutzbereich des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung wird durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.“
Was passiert jetzt, wenn Patentbeschreibung und Patentansprüche nicht in Einklang sind?
Im konkreten Fall geht es um einen Einspruch gegen ein Patent, welches ein Erzeugnis aus der Tabakindustrie betrifft. Die Patentansprüche benutzen den Begriff „zusammengefasstes Flächengebilde", welches in der Tabakindustrie weit verbreitet ist und unstrittig für den Fachmann eine klare, eindeutige und anerkannte Bedeutung hat. Jedoch weist die Patentbeschreibung dem Begriff „zusammengefasstes Flächengebilde" eine abweichende breitere Definition zu.
Wird die Definition in der Patentbeschreibung jetzt ignoriert, kann das Patent in Kraft bleiben. Wird der im Patentanspruch verwendete Fachbegriff hingegen anhand der breiteren Definition aus der Patentbeschreibung ausgelegt, ist der Patentanspruch 1 neuheitsschädlich durch den Stand der Technik getroffen und das Patent muss widerrufen werden.
Die zuständige technische Beschwerdekammer hat zahlreiche frühere Entscheidungen der technischen Beschwerdekammern studiert, welche Art. 69 EPÜ bei der Entscheidungsfindung angewendet haben. Ebenso hat die zuständige technische Beschwerdekammer nationale Rechtsprechung aus Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich mit einbezogen. Insgesamt wurde eine uneinheitliche Rechtsanwendung festgestellt, die sich nachteilig auf die Rechtssicherheit für Patentanmelder/Patentinhaber und auch für Dritte auswirkt.
Fazit:
Der Großen Beschwerdekammer werden nun folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
- Sind Artikel 69 (1) Satz 2 EPÜ und Artikel 1 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ auf die Auslegung von Patentansprüchen anzuwenden, wenn die Patentierbarkeit einer Erfindung nach Artikel 52 bis 57 EPÜ beurteilt wird?
- Dürfen die Beschreibung und die Zeichnungen für die Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentierbarkeit herangezogen werden und, falls ja, darf dies generell getan werden oder nur, wenn der Fachmann einen Anspruch bei isolierter Betrachtung für unklar oder mehrdeutig hält?
- Darf eine Definition oder vergleichbare Information, die zu einem in den Ansprüchen verwendeten Begriff in der Beschreibung ausdrücklich gegeben wird, bei der Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentierbarkeit außer Acht gelassen werden und, falls ja, unter welchen Bedingungen?
Es zeigt sich, wie wichtig nicht nur die sorgfältige Formulierung der Patentansprüche, sondern auch der Patentbeschreibung ist. Wir blicken mit großem Interesse einer Entscheidung entgegen.
Autor: Patentanwalt Martin Wolff, M. Sc.
Link zur Originalentscheidung: Zwischenentscheidung der Technischen Beschwerdekammer
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Deutsches Patent- und Markenamt reagiert auf EU-Sanktionspaket gegen Russland
Mit Mitteilung vom 09.08.2024 hat das Deutsche Patent- und Markenamt darauf hingewiesen, dass neue Anträge auf Eintragung/Erteilung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Designs, geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie Anträge und Einreichungen in laufenden Anmelde- und Eintragungsverfahren von russischen Staatangehörigen, natürlichen Personen mit Wohnsitz in Russland oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht länger angenommen werden.
Der Beschluss erging in Reaktion auf das aktuelle, 14. Sanktionspaket der EU gegen Russland.
Für natürliche Personen, die ein Schutzrecht beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet haben, bedeutet dies die zwingende Vorlage einer Zusatzerklärung; s. DPMA Mitteilung Nr. 1/24
Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt
Rumänien tritt zum 1. September 2024 dem Einheitspatentsystem bei
Durch den Beitritt Rumäniens erhöht sich die Anzahl der am Einheitspatentsystem teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten auf nunmehr 18. Einheitspatente, für die der Antrag auf einheitliche Wirkung ab dem 01.09.2024 eingereicht wurde, entfalten somit auch für Rumänien Gültigkeit.
Nachstehend ein Überblick über die 18 EU-Mitgliedstaaten:
Österreich (AT), Belgien (BE), Bulgarien (BG), Deutschland (DE), Dänemark (DK), Estland (EE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Italien (IT), Litauen (LT), Luxemburg (LU), Lettland (LV), Malta (MT), die Niederlande (NL), Rumänien (RO), Portugal (PT), Schweden (SE), Slowenien (SI)
Quelle: Europäisches Patentamt:
Einheitspatent gilt jetzt auch für Rumänien
Leitfaden des Europäischen Patentamts für Start-ups
Das Europäische Patentamt hat auf seiner Homepage Links zu hilfreichen Artikeln und Datenbanken veröffentlicht, die Start-ups und kleineren Unternehmen dabei helfen sollen, sich besser in der Patentwelt zurecht zu finden. Das Leitfaden bietet erste Einblicke in die Patentwelt und informiert über Finanzierungsmöglichkeiten.
Hier geht es zum Leitfaden:
Leitfaden für Start-ups
Ergänzend dazu bietet unsere Kanzlei für Start-ups, Erstanmelder und Neumandanten eine kostenlose Erstberatung von ca. 20 Minuten. Gerne können Sie einen Termin mit uns vor Ort (in Nürnberg, Würzburg oder Königsbrunn), per Video oder telefonisch, vereinbaren.
Termin vereinbaren:
E-Mail: info@ip-goetz.de
Telefon: 0911 8913829
Förderprogramm WIPANO wird fortgesetzt
Mit Bekanntmachung vom 2. Februar 2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die Fortsetzung der "WIPANO-Förderung" bestätigt.
Mit dem Förderprogramm fördert das Bundesministerium technische Schutzrechtsanmeldungen ebenso wie die wirtschaftliche Verwertung innovativer Ideen in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Dabei werden vereinfacht gesagt in einem Förderzeitraum von bis zu 2 Jahren alle Ausgaben in Verbindung mit dem Schutz und der Verwertung der Idee mit bis zu 50 % bezuschusst. Die maximale Fördersumme beträgt EUR 16.000.
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie für die WIPANO-Förderung infrage kommen, können Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung nutzen und von unserer langjährigen Erfahrung bei der Nutzung des WIPANO-Förderprogramms profitieren.