Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny"

30.12.2025

Steht die "James Bond"-Filmfigur "Miss Moneypenny" einer Markenanmeldung und Markenbenutzung einer Markenanmeldung "Moneypenny" für "Sekretariatsdienstleistungen" in Klasse 35 entgegen? Nein, hat der BGH in einem Urteil vom 04.12.2025 entschieden. Zwar könne für Namen fiktiver Figuren aus einem Filmwerk grundsätzlich Werktitelschutz bestehen. Voraussetzung sei jedoch, dass die fiktive Figur "eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk" aufweise. Für die Bezeichnung "Moneypenny" sei diese erforderliche Selbständigkeit nicht gegeben.

Quelle: Kein Werktitelschutz für den Namen der Filmfigur "Miss Moneypenny"

__________________________________________________________________________________

KI-Nutzung bei Patentanmeldung hebt Geheimhaltung auf

30.12.2025

Die Nutzung künstlicher Intelligenz zum Erfinden oder gar zum Formulieren von Patentanmeldungen ist verlockend. Gleichzeitig birgt die Verwendung dieser neuen Technologie rechtliche Risiken. Daten, die in eine KI eingegeben werden, werden in der Regel unverzüglich zur Schulung und Verbesserung der KI-Systeme verwendet. Sobald Erfindungsmerkmale einer KI gefüttert wurden, ist deren Geheimhaltung nicht mehr sichergestellt. Eine mögliche Einstufung einer Patentanmeldung etwa als Staatsgeheimnis ist nach derzeitiger Praxis des Deutschen Patent- und Markenamtes damit bereits nicht mehr möglich.

Quelle: KI-Nutzung bei Patentanmeldung hebt Geheimhaltung auf

__________________________________________________________________________________

Einreichung von Farb- oder Graustufenzeichnungen beim Europäischen Patentamt (EPA)

31.10.2025

Das EPA lässt seit dem 1. Oktober 2025 die Einreichung von Farb- oder Graustufenzeichnungen für alle europäischen Patentanmeldungen zu, wenn diese über eines der EPA-Tools für die elektronische Einreichung erfolgt. Es bleibt abzuwarten, wann andere Patentämter nachziehen. So lässt das Deutsche Patent- und Markenamt Farbzeichnungen noch nicht zu. Ebenfalls unzulässig bleiben farbige Zeichnungen bei internationalen (PCT-)Anmeldungen.

Quelle: Mitteilung des EPA

__________________________________________________________________________________

Beitritt Montenegros zum Londoner Übereinkommen

08.08.2025

Montenegro hat am 9. April 2025 seine Beitrittserklärung zum Londoner Übereinkommen hinterlegt und ist damit der 23. Vertragsstaat geworden. Das Übereinkommen, das die Übersetzungskosten für europäische Patente senkt, ist am 1. August 2025 in Kraft getreten.

Quelle: Newsletter des EPA

Beitritt Montenegros zum Londoner Übereinkommen

__________________________________________________________________________________

Entscheidung G 1/24 ("Erwärmtes Aerosol") der Großen Beschwerdekammer

03.07.2025

Gemäß dem Europäischen Patentamt hat die Große Beschwerdekammer ihre Entscheidung in der Sache G 1/24 erlassen. Dieser zufolge sind die Ansprüche der Ausgangspunkt und die Grundlage für die Beurteilung der Patentierbarkeit einer Erfindung, und die Beschreibung und die Zeichnungen sind für die Auslegung der Ansprüche zum Zwecke dieser Beurteilung immer heranzuziehen.

Quelle: Entscheidung G 1/24 ("Erwärmtes Aerosol") der Großen Beschwerdekammer

__________________________________________________________________________________

Studie zeigt: Patent- und Markenanmeldungen erhöhen die Erfolgschancen für Start-Ups

27.06.2025

Das Europäische Patentamt (EPA) und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben über zehn Jahre die Bedeutung von Patenten und Marken für Start-Ups untersucht.

Dabei hat sich unter anderem gezeigt, dass für Start-Ups in der Gründungsphase die Einreichung von Patent- und Markenanmeldungen die Chancen deutlich erhöhen kann, Risikokapital/Unternehmerkapital einzuwerben. Eine Markenanmeldung erhöht die Chancen um das 4,3-fache, während eine Patentanmeldung die Chancen sogar um das 6,4-fache erhöht.

Die vollständige Studie ist unter nachstehendem Link aufrufbar:

Patents, trade marks and startup finance

__________________________________________________________________________________

Reform Unionsgeschmacksmusterschutz

24.04.2025

Zum 1. Mai 2025 tritt ein neues "EU-Designrecht" in Kraft, welches einige erhebliche Veränderungen, insbesondere in Bezug auf mögliche Anmeldestrategien, mit sich bringt. Das sind die wichtigsten Änderungen:

  1. Aus dem Begriff "Gemeinschaftsgeschmacksmuster" wird "Unionsgeschmacksmuster". Die erwartete Umbenennung des Schutzrechts von "Unionsgeschmacksmuster" zum wohl einfacher verständlichen Begriff "Design" wurde auf EU-Ebene doch nicht vollständig umgesetzt.
  2. Der Unionsgeschmacksmusterschutz, nachfolgend "EU-Designschutz", wird ausgeweitet, um der technologischen Entwicklung gerecht zu werden. Künftig sind dem EU-Designschutz auch Animationen und räumliche Anordnungen, die einen Außenraum oder Innenraum bilden sollen, zugänglich. Animationen oder Zustandsänderungen eines Erzeugnisses können zur Erscheinungsform des EU-Designs beitragen (Artikel 3 Absatz 2 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
  3. Designverletzungen unter Einsatz von 3D-Drucktechnologien können zukünftig leichter verfolgt werden. Bereits das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Verfügbarmachen von Medien oder Software, mit denen das Design für den Zweck aufgezeichnet wird, ein geschütztes Erzeugnis nachzubilden, kann als Designverletzung verfolgt werden (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
  4. Gleichzeitig wird der EU-Designschutz aber auch beschränkt. So sind Handlungen um ein geschütztes Erzeugnis als das des Inhabers zu identifizieren oder sich auf dieses zu beziehen zulässig, ebenso wie Handlungen zum Kommentieren, zum Parodieren und zum Kritisieren von geschützten Erzeugnissen (Artikel 20 Buchstabe a UGMV, in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
  5. Um die Vermarktung von durch EU-Designs geschützten Erzeugnissen zu erleichtern und das Bewusstsein sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene zu schärfen, können Inhaber von geschützten Designs diese durch das Symbol „D im Kreis“ kennzeichnen (Artikel 26a UGMV in der durch die Änderungsverordnung eingeführten Fassung).
  6. Für eine EU-Designanmeldung wird nur noch dann ein gültiger Anmeldetag vergeben, wenn innerhalb eines Monats nach dem Einreichen der Anmeldeunterlagen die Anmeldegebühr entrichtet wird (Artikel 35 Absatz 4 und Artikel 38 UDV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
  7. Die Gebührenstruktur der Anmeldegebühren vereinfacht sich. Manche Anmeldestrategien werden günstiger, andere teurer.
    • Die Anmeldegebühr für ein einzelnes Design bleibt im Ergebnis bei EUR 350,00
    • Die zusätzliche Anmeldegebühr für jedes zusätzliche Design einer Sammelanmeldung wird einheitlich auf EUR 125,00 festgelegt werden, womit die bisherige Gebührenstaffelung ersetzt wird. Bis zum 20. Design wird eine Sammelanmeldung damit im Ergebnis günstiger, aber dem 20. Design wird eine Sammelanmeldung teurer.
    • Wird die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt, so wird für jedes Design zusätzlich zur Anmeldegebühr eine Bekanntmachungsgebühr in Höhe von EUR 40,00 erhoben. Die bisherige Möglichkeit, durch die Beantragung der Aufschiebung der Bekanntmachung Kosten beim Einreichen der Designanmeldung einzusparen, entfällt damit (Artikel 50 Absatz 5 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
    • Die Voraussetzungen, unter denen mehrere Designs in einer kostengünstigen Sammelanmeldung zusammengefasst werden können, werden gelockert. So müssen mehrere Designs derselben Sammelanmeldung nicht mehr derselben Erzeugnisklasse ("Locarno-Klasse") angehören (Artikel 37 UGMV in der durch die Änderungsverordnung geänderten Fassung).
    • Teils deutlich steigen die Erneuerungsgebühren, um die Aufrechterhaltung "ausschließlich aktiver, marktrelevanter" EU-Designs zu fördern. Die Erneuerungsgebühren steigen von EUR 90,00 auf EUR 150,00 für die erste Erneuerung zum sechsten Schutzjahr und von EUR 150,00 auf EUR 700,00 für die vierte Erneuerung zum 21. Schutzjahr.

Fazit:

  • längst überfällige Anpassung an technologischen Fortschritt
  • übersichtlichere Gebührenstruktur, dafür
  • weniger flexibel

 

___________________________________________________________________________________

KI-gestützte Erstellung der Niederschrift über mündliche Verhandlungen

17.04.2025

Nachdem das Europäische Patentamt schon jetzt künstliche Intelligenz (KI) unterstützend in Bereichen wie Klassifizierung, Recherche und maschinelle Übersetzung nutzt, soll die KI nun auch für die Erstellung der Niederschrift über mündliche Verhandlungen eingesetzt werden. Zunächst wird der Einsatz von KI in mündlichen Verhandlungen vor Prüfungs- und Einspruchsabteilungen im Rahmen eines Pilotprojekts getestet, welches im Mai startet. Ab 2026 soll die KI dann auch in größerem Umfang eingesetzt werden.

Vorteil des Einsatzes der künstlichen Intelligenz soll sein, Protokolle künftig frühzeitiger und in besserer Qualität an die jeweiligen Parteien übersenden zu können. Hierfür ist es notwendig, den Ton von mündlichen Verhandlungen vollständig aufzuzeichnen. Da die Tonaufzeichnung ausschließlich zur Unterstützung der Erstellung einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung dient, wird diese nach Zustellung an die Parteien gelöscht.

Quelle: EPA-Newsletter

___________________________________________________________________________________

Validierung europäischer Patente in der Demokratischen Volksrepublik Laos

10.04.2025

Seit dem 1. April 2025 steht europäischen Patentanmeldern eine einfache und kostengünstige Möglichkeit zur Verfügung, um in der Demokratischen Volksrepublik Laos Patentschutz zu erlangen. Auf Antrag des Anmelders nebst Entrichtung einer Amtsgebühr i.H.v. EUR 180,00 werden europäische Patentanmeldungen, direkte sowie Euro-PCT-Anmeldungen, und europäische Patente in der DVR Laos validiert. Sie haben dort grundsätzlich dieselbe Wirkung wie nationale Patentanmeldungen und Patente. Das Validierungsverfahren beruht ausschließlich auf nationalem Recht und nicht der unmittelbaren Anmeldung des EPÜ.

Die grundlegenden Bestimmungen zum Validierungssystem in der DVR Laos ergeben sich gemäß dem Patentgesetz der DVR Laos aus Abschnitt I bis V der Weisung zur Validierung europäischer Patente in der DVR Laos und der zugehörigen Zusätzlichen Empfehlung und können auf der Homepage des Europäischen Patentamts nachgelesen werden.

Quelle: Amtsblatt des EPA, März 2025

___________________________________________________________________________________

Was ist Dubai-Schokolade?

13.03.2025

Alle Welt ist überrascht vom plötzlichen Hype um sogenannte Dubai-Schokolade. Nicht überraschend versuchen derzeit einzelne Marktteilnehmer, die Kennzeichnung "Dubai-Schokolade" und ähnliche Dubai-Kennzeichnungen zu monopolisieren.

Ist Dubai-Schokolade eine eingetragene Marke?

Dem Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes ist zu entnehmen, dass seit August 2024 ca. 63 Markenanmeldungen mit dem Markenbestandteil "Dubai" für Schokolade eingegangen sind. Einzelne Marken mit zusätzlichen unterscheidungskräftigen Bestandteilen wie "Kikis Dubai Schokolade" oder "Rasitoglu Dubai Schokolade" sind zwischenzeitlich erfolgreich eingetragen. Bei Marken ohne einen solchen Zusatzbestandteil wie "Dubai-Schokolade", "Dubai-Praline" oder "Dubai-Keks" stehen die Entscheidungen noch aus.

Ist Dubai-Schokolade eine geographische Herkunftsangabe?

Das sagt zumindest das Landgericht (LG) Köln und erließ eine einstweilige Verfügung gegen der Discounter Aldi Süd. Aldi Süd darf seine "Alyan Dubai Homemade Chocolate" nicht mehr verkaufen, da sie in der Türkei produziert wird. Der Beschluss liegt der Deutschen Presse Agentur vor (Az. 33 O 544/24).

Ist Dubai-Schokolade am Ende doch nur ein Hinweis auf die Art der Zubereitung?

"Wiener Schnitzel" und "Kölnisch Wasser" werden trotz des Hinweises auf die Orte Köln und Wien vom Durchschnittsverbraucher als Gattungsbezeichnungen verstanden. Weiß der angesprochene Verkehr, dass Dubai-Schokolade auf besondere Art zubereitet wird und stets besondere Schokoladenzutaten enthält, nämlich in der Regel Pistaziencreme und Kadayif bzw. Teigfäden?

Das sagt zumindest das LG Frankfurt am Main und wies einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Discounter Lidl zurück (Az. 2-06 O 18/25). "Dubai" habe sich mittlerweile zu einer Gattungsbezeichnung gewandelt, heißt es in dem Beschluss. Solange Aufmachung und Präsentation der Verpackung nicht zusätzlich den Eindruck erwecken, dass die Schokolade tatsächlich aus Dubai stammen würde, liegt keine unzulässige Irreführung der Verbraucher vor.

Zwischenfazit:

Gegen die Entscheidung des LG Köln ist bereits Beschwerde eingelegt. Ob auch gegen die Entscheidung des LG Frankfurt Beschwerde eingelegt wird, ist noch offen. Es bleibt spannend.

____________________________________________________________________________________

Einführung geschlechtergerechte Sprache beim Europäischen Patentamt

13.03.2025

Zum 1. April 2025 führt das Europäische Patentamt die geschlechtergerechte Sprache ein. So wird aus dem „Fachmann“ die „Fachperson“.

Der Verwaltungsrat bekräftigt, dass alle geschlechtsspezifischen Begriffe im EPÜ geschlechtsneutral auszulegen sind und nicht als eine Form von Geschlechterunterschieden oder Geschlechterdiskrimination.

Der Überarbeitung der Ausführungsordnung zum EPÜ lag das Prinzip zugrunde, geschlechtergerechte Sprache einzuführen, soweit dies unter Wahrung der Rechtssicherheit und ohne Beeinträchtigung von Klarheit und Verständlichkeit möglich ist. Angesichts der unterschiedlichen linguistischen und grammatikalischen Charakteristika der drei EPA-Amtssprachen (Deutsch, Englisch und Französisch) war dies auch bei der Nutzerkonsultation ein wesentlicher Gesichtspunkt.

Quelle: Amtsblatt Februar 2025

____________________________________________________________________________________